Geldwerte Leistungen und verdeckte gewinnausschüttungen

Ein unterschätztes steuerliches Risiko

In der Praxis kommt es regelmässig vor, dass Inhaber, Gesellschafter oder nahestehende Personen Vorteile über ihre Gesellschaft beziehen, die keinen klaren geschäftlichen Bezug haben. Solche Vorteile werden steuerlich nicht als gewöhnlicher Aufwand akzeptiert, sondern als geldwerte Leistungen qualifiziert. Die Folge kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.

Besonders heikel ist, dass viele dieser Sachverhalte auf den ersten Blick harmlos wirken. Im Rahmen einer Steuerprüfung werden sie jedoch oft kritisch hinterfragt und nachträglich korrigiert.


Was sind geldwerte Leistungen

Von einer geldwerten Leistung spricht man, wenn eine Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt

  • ohne angemessene Gegenleistung

  • ohne klaren geschäftlichen Nutzen

  • zu Bedingungen, die einem unabhängigen Dritten nicht eingeräumt würden

Massgebend ist der sogenannte Drittvergleich. Hätte ein unbeteiligter Dritter dieselbe Leistung zu denselben Konditionen erhalten, liegt in der Regel kein Problem vor. Ist dies nicht der Fall, besteht ein erhebliches steuerliches Risiko.

Typische Beispiele sind:

  • Übernahme privater Lebenshaltungskosten

  • private Nutzung von Vermögenswerten ohne korrekte Abrechnung

  • Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu nicht marktüblichen Preisen

  • Darlehen ohne marktübliche Verzinsung oder Sicherheiten


Praxisbeispiel Zürcher Kontrollschild für CHF 262000

Ein Gesellschafter erwirbt ein besonders begehrtes Zürcher Kontrollschild für CHF 262000. Der Kauf wird über die Gesellschaft abgewickelt und als Aufwand verbucht. Ein klarer geschäftlicher Nutzen ist nicht ersichtlich.

Im Rahmen einer späteren Steuerprüfung qualifiziert die Steuerbehörde diesen Vorgang als geldwerte Leistung an den Gesellschafter.

Steuerliche Beurteilung

Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass der Gesellschafter einen Nettovorteil von 65 Prozent erhalten hat. Der Betrag von CHF 262000 gilt somit als Nettobetrag. Da die Verrechnungssteuer weder überwälzt noch korrekt deklariert wurde, erfolgt eine Aufrechnung ins Hundert.

Berechnung der Verrechnungssteuer

  • Nettobetrag 65 Prozent CHF 262000

  • Bruttobetrag 100 Prozent CHF 403076.92

  • Verrechnungssteuer 35 Prozent CHF 141076.92

Gerundet ergibt sich eine Verrechnungssteuer von CHF 141077.

Zum Vergleich
Ohne Aufrechnung hätte die Verrechnungssteuer lediglich CHF 91700 betragen. Durch die Aufrechnung ins Hundert erhöht sich die Steuerbelastung jedoch erheblich.


Konsequenzen im Überblick

Für die Gesellschaft

  • Aufrechnung des Betrags zum steuerbaren Gewinn

  • Nachzahlung von Gewinnsteuern inklusive Verzugszinsen

  • Entrichtung der Verrechnungssteuer in Höhe von 35 Prozent aufgerechnet

  • Risiko zusätzlicher Mehrwertsteuer Korrekturen

Für den Gesellschafter

  • Besteuerung des Vorteils als Einkommen
    Der als geldwerte Leistung qualifizierte Vorteil gilt beim Gesellschafter als steuerbares Einkommen und erhöht das in der privaten Steuererklärung zu deklarierende Einkommen.

  • Kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei fehlender Deklaration
    Wird die geldwerte Leistung nicht korrekt deklariert, verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vollständig. Die Verrechnungssteuer wird damit zur definitiven Steuerbelastung.

  • Nachsteuer und Verzugszinsen
    Wird der Vorteil erst im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt, werden die zu wenig bezahlten Steuern für vergangene Steuerperioden nacherhoben, in der Regel zuzüglich Verzugszinsen.

  • Risiko eines Steuerstrafverfahrens
    Bei fehlender oder unvollständiger Deklaration kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, insbesondere bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten.


Wie lassen sich Risiken vermeiden

  • Drittvergleich konsequent anwenden

  • Geschäftlichen Nutzen klar dokumentieren

  • Private Anteile korrekt abrechnen

  • Marktübliche Konditionen bei Darlehen Mieten oder Vergütungen festlegen

  • Frühzeitig steuerliche Beratung beiziehen


Fazit

Geldwerte Leistungen gehören zu den klassischen Prüfungsfeldern der Steuerbehörden. Einzelne Buchungen oder vermeintlich praktische Lösungen können zu erheblichen Steuerfolgen führen. Das Beispiel der Zürcher Kontrollschild Nummer zeigt eindrücklich, wie schnell eine einzige Transaktion eine Steuerbelastung im sechsstelligen Bereich auslösen kann.

Eine saubere Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Interessen ist daher keine Formalität, sondern ein zentraler Bestandteil eines funktionierenden Risikomanagements.

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