Geldwerte Leistungen und verdeckte gewinnausschüttungen
Ein unterschätztes steuerliches Risiko
In der Praxis kommt es regelmässig vor, dass Inhaber, Gesellschafter oder nahestehende Personen Vorteile über ihre Gesellschaft beziehen, die keinen klaren geschäftlichen Bezug haben. Solche Vorteile werden steuerlich nicht als gewöhnlicher Aufwand akzeptiert, sondern als geldwerte Leistungen qualifiziert. Die Folge kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein mit erheblichen finanziellen Konsequenzen.
Besonders heikel ist, dass viele dieser Sachverhalte auf den ersten Blick harmlos wirken. Im Rahmen einer Steuerprüfung werden sie jedoch oft kritisch hinterfragt und nachträglich korrigiert.
Was sind geldwerte Leistungen
Von einer geldwerten Leistung spricht man, wenn eine Gesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt
ohne angemessene Gegenleistung
ohne klaren geschäftlichen Nutzen
zu Bedingungen, die einem unabhängigen Dritten nicht eingeräumt würden
Massgebend ist der sogenannte Drittvergleich. Hätte ein unbeteiligter Dritter dieselbe Leistung zu denselben Konditionen erhalten, liegt in der Regel kein Problem vor. Ist dies nicht der Fall, besteht ein erhebliches steuerliches Risiko.
Typische Beispiele sind:
Übernahme privater Lebenshaltungskosten
private Nutzung von Vermögenswerten ohne korrekte Abrechnung
Kauf oder Verkauf von Vermögenswerten zu nicht marktüblichen Preisen
Darlehen ohne marktübliche Verzinsung oder Sicherheiten
Praxisbeispiel Zürcher Kontrollschild für CHF 262000
Ein Gesellschafter erwirbt ein besonders begehrtes Zürcher Kontrollschild für CHF 262000. Der Kauf wird über die Gesellschaft abgewickelt und als Aufwand verbucht. Ein klarer geschäftlicher Nutzen ist nicht ersichtlich.
Im Rahmen einer späteren Steuerprüfung qualifiziert die Steuerbehörde diesen Vorgang als geldwerte Leistung an den Gesellschafter.
Steuerliche Beurteilung
Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass der Gesellschafter einen Nettovorteil von 65 Prozent erhalten hat. Der Betrag von CHF 262000 gilt somit als Nettobetrag. Da die Verrechnungssteuer weder überwälzt noch korrekt deklariert wurde, erfolgt eine Aufrechnung ins Hundert.
Berechnung der Verrechnungssteuer
Nettobetrag 65 Prozent CHF 262000
Bruttobetrag 100 Prozent CHF 403076.92
Verrechnungssteuer 35 Prozent CHF 141076.92
Gerundet ergibt sich eine Verrechnungssteuer von CHF 141077.
Zum Vergleich
Ohne Aufrechnung hätte die Verrechnungssteuer lediglich CHF 91700 betragen. Durch die Aufrechnung ins Hundert erhöht sich die Steuerbelastung jedoch erheblich.
Konsequenzen im Überblick
Für die Gesellschaft
Aufrechnung des Betrags zum steuerbaren Gewinn
Nachzahlung von Gewinnsteuern inklusive Verzugszinsen
Entrichtung der Verrechnungssteuer in Höhe von 35 Prozent aufgerechnet
Risiko zusätzlicher Mehrwertsteuer Korrekturen
Für den Gesellschafter
Besteuerung des Vorteils als Einkommen
Der als geldwerte Leistung qualifizierte Vorteil gilt beim Gesellschafter als steuerbares Einkommen und erhöht das in der privaten Steuererklärung zu deklarierende Einkommen.Kein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei fehlender Deklaration
Wird die geldwerte Leistung nicht korrekt deklariert, verfällt der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer vollständig. Die Verrechnungssteuer wird damit zur definitiven Steuerbelastung.Nachsteuer und Verzugszinsen
Wird der Vorteil erst im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt, werden die zu wenig bezahlten Steuern für vergangene Steuerperioden nacherhoben, in der Regel zuzüglich Verzugszinsen.Risiko eines Steuerstrafverfahrens
Bei fehlender oder unvollständiger Deklaration kann zusätzlich ein Steuerstrafverfahren eingeleitet werden, insbesondere bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten.
Wie lassen sich Risiken vermeiden
Drittvergleich konsequent anwenden
Geschäftlichen Nutzen klar dokumentieren
Private Anteile korrekt abrechnen
Marktübliche Konditionen bei Darlehen Mieten oder Vergütungen festlegen
Frühzeitig steuerliche Beratung beiziehen
Fazit
Geldwerte Leistungen gehören zu den klassischen Prüfungsfeldern der Steuerbehörden. Einzelne Buchungen oder vermeintlich praktische Lösungen können zu erheblichen Steuerfolgen führen. Das Beispiel der Zürcher Kontrollschild Nummer zeigt eindrücklich, wie schnell eine einzige Transaktion eine Steuerbelastung im sechsstelligen Bereich auslösen kann.
Eine saubere Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Interessen ist daher keine Formalität, sondern ein zentraler Bestandteil eines funktionierenden Risikomanagements.